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Grundstückskauf: Aufklärungspflichten trotz Gewährleistungsausschlusses

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Beim Verkauf eines Grundstücks (hier mit Wohnhaus bebaut) werden die Gewährleistungsansprüche des Käufers im notariellen Kaufvertrag häufig ausgeschlossen. Allerdings stellt sich die Frage, über welche Tatsachen der Verkäufer trotzdem, auch ungefragt informieren muss. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm muss ein Verkäufer den Kaufinteressenten darüber aufklären, dass Wasser in flüssiger Form breitflächig bei starkem Regen eindringt. Nach der Auffassung des Gerichts handele es sich hierbei um eine Tatsache, die der Verkäufer einer Immobilie sogar ungefragt dem Kaufinteressenten offenbaren müsse. Andernfalls könne der im Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirkungslos sein. Es entspreche den Erwartungen des Käufers auch einer älteren Immobilie, dass diese nicht, mehr oder weniger regelmäßig, durch Wasser in flüssiger Form beeinträchtigt werde.

OLG Hamm, Urteil v. 18.07.2016 – 22 U 161/15