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Invalidität zur Begründung von Ansprüchen gegen die Unfallversicherung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Wenn das Schultergelenk in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsvertrages keine ausdrückliche Erwähnung findet, ist der Invaliditätsgrad bei einer Gebrauchsminderung der Schulter nach der Generalklausel zur Bestimmung der Invalidität für andere Körperteile zu ermitteln. Dieses Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt beispielhaft, wie vielschichtig das Recht der privaten Unfallversicherung beschaffen ist. Ein juristischer Laie würde bei einer Funktionsbeeinträchtigung des Armes stets den in den Versicherungsbedingungen für den Arm festgelegten Invaliditätsgrad als einschlägig ansehen und deshalb die Generalklausel für nicht anwendbar halten. Damit entgehen ihm unter Umständen Ansprüche gegen seinen Unfallversicherer, die ihm dieser nicht von sich aus mitteilt.

Daher sind wir eine große Hilfe für unsere Mandanten, wenn es um die Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen privaten Unfallversicherer geht. Häufig gelingt es uns sogar, die Ansprüche durch überzeugende Argumentation außergerichtlich durchzusetzen. Das geht schneller und unser Mandant muss die Kosten eines Klageverfahrens nicht vorstrecken.

BGH, Urteil vom 01.04.2015 zum Az. IV ZR 104/13