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Klage per Mail

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Wird eine Klage beim Sozialgericht mit einfacher E-Mail eingereicht, so ist diese unwirksam und daher nicht geeignet, Fristen zu wahren. Hiergegen kann zwar grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden. Dieses aber bleibt ohne Erfolg, wenn der Kläger beispielsweise durch die Rechtsmittelbelehrung auf dem Widerspruchsbescheid darüber informiert worden ist, dass die Einreichung einer Klage per E-Mail unzulässig ist.

SG Koblenz vom 18.05.2016 zum Az: S 9 KR 35/15