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Neuer Maßstab bei wohnumfeldverbessernden Maßnahmen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Nach bisheriger Auffassung des BSG kommen wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§40 Abs. 4 SGB XI) nur dann in Betracht, wenn die Umbaumaßnahme die Pflege erheblich erleichtert. Daran scheiterten regelmäßig kleinere Umbaumaßnahmen. Nun hat das BSG sich von dieser Rechtsprechung abgewendet, es spricht von einer erweiternden Klarstelung. Maßstab für die Beurteilung der Erheblichkeit sei künftig, ob die Pflege in zentralen Bereichen des Hilfsbedarfs deutlich und spürbar einfacher wird. Der Fokus geht damit deutlicher darauf, wie die Pflegekraft/Pflegeperson die Pflege nach der Umbaumaßnahme empfinden würde.

BSG vom 25.11.2015 zum Az. B 3 P 3/14