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Planender Architekt als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ein Bauherr, der einen Architekten mit der Objektplanung für das Gebäude und einen weiteren Architekten mit der Planung der Außenanlagen beauftragt, muss Letzterem grundsätzlich ihm Rahmen seiner Obliegenheit alle Pläne und Unterlagen zur Verfügung stellen, die er für eine mangelfreie Erstellung seiner Planung benötigt.

Der Bauherr haftet daher im Verhältnis zu dem mit der Planung der Außenanlagen beauftragten Architekten gem. § 254 Abs. 2 S. 2, $ 278 BGB, wenn die Planung des mit der Objektplanung beauftragte Architekten von diesem fehlerhaft erstellt wurde.

BGH, Urteil vom 14.07.2016 - VII ZR 193/14