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Abtretung von Honoraransprüchen bei freiberuflichen Pflegekräften

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Eine freiberuflich tätige Kinderpflegekraft wollte sich nicht um die von ihr gestellten Rechnungen kümmern müssen und beauftragte daher ein Abrechnungsbüro – ganz so wie es viele Ärzte bei Privatpatienten machen. Doch das wurde ihr jetzt zum Verhängnis, denn nach Auffassung des Amtsgericht Bremen ist eine solche Abtretung ohne vorherige Zustimmung des Patienten nichtig (§134 BGB i.V.m. §201 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Folge war, dass der vorausleistenden Abrechnungsstelle grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch gegen die Pflegekraft zusteht.

AG Bremen vom 11.10.2019 - 3 C 100/18

 

Der Praxistipp von Rehtsanwalt Foerster: „Zwingend umsonst dürfte die Pflegekraft damit noch nicht gearbeitet haben. Denn ihr Anspruch gegenüber dem Patienten, resp. den Eltern, dürfte regelmäßig noch nicht verjährt sein. Da gilt es, in solchen Fällen als erstes zu prüfen.“