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Angaben gegenüber einem vom Versicherer beauftragten Arzt

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Wer vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gegenüber einem Arzt Krankheiten verschweigt, verliert schnell seinen Versicherungsschutz, auch wenn er die falschen Aussagen (bspw. unterschlagene Krankheiten) nur gegenüber seinem Arzt, also nicht unmittelbar gegenüber dem Versicherer getätigt hat. So entschied der Bundesgerichtshof, der Aussagen gegenüber einem Arzt als Aussagen gegenüber dem Versicherer wertet, wenn der Arzt lediglich die Fragen stellt, die der Versicherer auf einem Formblatt vorgegeben hat.

BGH vom 10.5.2017 zum Az. IV ZR 30/16