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Auskunftspflicht eines Heimbetreibers bei Mängeln

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ein Heimbetreiber wandte sich gegen einen Bescheid der Heimaufsicht, wonach er Mängel detailliert darzustellen habe. Das Verwaltungsgericht (VG) Cottbus gab ihm nur teilweise Recht.Dabei ging es immer um die Frage, ob der Heimbetreiber  weitere Auskünfte geben müsse, wenn er – anders als die Heimaufsicht – gar keinen Mangel sehen würde. Zumindest dann ja, wenn bei gut 50 Bewohnern, darunter 20 Bewohner mit dem Pflegegrad 4 oder 5, in der Nacht nur eine Pflegefachkraft anwesend war. Das, so das Gericht, ist ein so offenkundiger Mangel, der keiner weiteren Darlegung durch die Behörde bedarf.

VG Cottbuss vom 22.11.2017 zum Az. VG 5 L 294/17

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Ein Konfrontationskurs ggü. der Heimaufsicht ist regelmäßig nicht zielführend. Auch die haftungsrechtlichen Konsequenzen eines solchen Auskunftsbescheides verbunden mit Auskunftsrechten des Heimbeirates müssen beachtet werden. Ein proaktives Vorgehen wäre sinnvoller gewesen.“