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Beschwerde eines Vorsorgebevollmächtigten gegen die Bestellung eines Betreuers

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ein Vorsorgebevollmächtigter – hier der Sohn – ist nicht berechtigt, in eigenem Namen gegen einen, die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss Beschwerde einzulegen.
Die Begründung der Gericht ist immer die Gleiche: Angehörige haben weder ein einklagbares Recht darauf, eine Betreuung übernehmen zu können, noch haben sie ein Recht darauf, dass eine Betreuung aufgehoben wird. Dieses Recht steht nur dem Betroffenen zu.  

BGH vom 21.8.2019 - XII ZB 156/19

Der Hinweis von Rechtsanwalt Foerster: „Dies ist ein gar nicht mal so seltener Fehler von Rechtsanwälten, die von Angehörigen beauftragt werden, gegen die Betreuung bspw. des eigenen Vaters vorzugehen!“