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Das Ende der fiktiven Mängelbeseitigungskosten

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Bisher konnte ein Besteller eines mangelhaften Werkes verlangen, dass ihm auch dann die Kosten der Schadensbeseitigung ersetzt werden, wenn er den Schaden tatsächlich gar nicht beseitigen lässt. Mit dieser Rechtsprechung hat der BGH nun gebrochen.

Erst dann, wenn er den Schaden tatsächlich beseitigen lässt, sind ihm die hierbei entstehenden Kosten (§634 Nr. 4, §280 Abs. 1 BGB zu ersetzen. Der BGH nimmt damit im Wesentlichen seine gefestigte Rechtsprechung aus dem Arzthaftungsrecht hinein in das Werkvertragsrecht.

BGH vom 22.02.2018 zum Az. VII ZR 46/17

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Damit der Besteller kein unnötiges Risiko eingeht – denn der Unternehmer wird den Schaden zumeist ja bestreiten – muss nunmehr auf Befreiung von den Mängelbeseitigungskosten geklagt werden. Gerade im Baurecht bedarf es hier einer guten anwaltlichen Vertretung.“