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Erfolgshonorar eines Versicherungsmaklers

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Versicherungsmakler können Erfolgshonorare vereinbaren. Das ist unstreitig. Zum Disput kommt es regelmäßig über die Frage, wann dieses verdient wurde. So hatte der Makler in der Angelegenheit, die das Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden hatte, einen Tarif einer anderen Versicherungsgesellschaft empfohlen. Zwar wechselte der Kunde zu dieser Gesellschaft, dort allerdings in einen anderen Tarif. Grundsätzlich sei damit das Honorar nicht verdient, so das OLG. Etwas anderes würde aber dann gelten, wenn der andere Vertrag für den Kunden wirtschaftlich den gleichen Erfolg erzielt.

OLG Stuttgart vom 28.11.2018 zum Az. 3 U 63/18

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Bei dem wirtschaftlichen Erfolg kommt es nicht nur auf etwaige Ersparnisse gegenüber den alten Versicherungsverträgen an. Maßgeblich ist, ob sich der vom Kunden abgeschlossene Vertrag als ein wirtschaftlich anderer darstellt.“