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Fensterreinigung ist Aufgabe des Mieters

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Bis zum Bundesgerichtshof (BGH) ging die Frage, wer für die Kosten der Reinigung der Fenster einer gemieteten Wohnung aufkommen muss. Problematisch war hier, dass die im Streit stehenden Fenster nicht zu öffnen waren.Gleichwohl, kein Zweifel ließ der BGH daran, dass dieses – soweit es keine hiervon abweichende vertragliche Regelung gibt – Aufgabe des Mieters ist. Der Vermieter schuldet dem Mieter den Erhalt der Mietssache, das aber nicht in einem gereinigten Zustand.

BGH vom 21.08.2018 zum Az. VIII ZR 188/16

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Was (noch) Erhalt der Mietsache und damit Aufgabe des Vermieters ist, kann im Streitfall nur anhand aktueller Rechtsprechung ermittelt werden, da die Abgrenzung immer auch Zeitgeistfrage ist.“