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Haftung für einwachsende Wurzeln in einen Abwasserkanal

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, wer haftet, wenn in einen Abwasserkanal Wurzeln einwachsen und zu einer Verstopfung führen, was im konkreten Fall dazu führte, dass der Keller eines Hauseigentümers volllief.

Grundsätzlich, so der Bundesgerichtshof, haftet hierfür der Eigentümer des Baumes. Gleichzeitig sei der Eigentümer eines Abwasserkanals verpflichtet, regelmäßig zu kontrollieren, dass Wurzeln nicht in das Abwassersystem eindringen. In welchem Umfang das geschehen müsse, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere der Art des Baumes, seinem Alter, früheren Geschehnissen und ähnlichem. Da private Eigentümer grundsätzlich kein Zugang zu den öffentlichen Abwasserkanälen haben, würden diese aber als Verantwortliche ausscheiden. im Ergebnis verurteilte der BGH die Gemeinde, da diese bei den regelmäßigen Kanalprüfungen den Wurzel ein wuchs hätte erkennen müssen.

BGH vom 24.8.2017 - Az. III ZR 574/16

 

Der Kommentar von Rechtsanwalt Foerster: „Im vorliegenden Fall musste sich der Hauseigentümer jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen, da er es versäumt hatte,eine Rückstausicherung einbauen zu lassen. Dieses war nach der einschlägigen Abwassersatzung verpflichtend für Hauseigentümer vorgesehen.“