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Impotenz des Mannes gewährt keinen Schadenersatz für die Frau

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ein Mann musste sich urologisch operieren lassen, was leider misslang. Am Ende stand Impotenz. Da der Mann noch nicht all zu alt war, schlug sich das auch in einer entsprechend hohen Schadenersatzsumme nieder. Nun klagte die Ehefrau ebenfalls auf Schadenersatz gegen den Behandler. Immerhin sei sie von dem Behandlungsfehler ebenso betroffen wie ihr Mann. Schadenersatz gab es beim OLG Hamm jedoch nicht.

In Rechtsstellungen der Ehefrau sei nicht eingegriffen worden. Weder sei der Körper, noch ihre Gesundheit verletzt, auch nicht ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Denn sie habe weiterhin die Möglichkeit, selber über ihre Sexualität zu bestimmen. Ob das ein versteckter Hinweis auf einen Seitensprung war, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.

OLG Hamm vom7.6.2017 zum Az. 3 U 42/17