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Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei einem Twitteraccount

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Kann der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Betriebsrates einen Twitteraccount einrichten und unterhalten? Nein, sagt das Landesarbeitsgericht Hamburg. Das gilt zumindest dann, wenn Besuchern des Accounts die Möglichkeit gegeben wird, die (Arbeits-)Leistung der Angestellen zu bewerten. Denn solches stelle eine technische Einrichtung zur Überwachung der Arbeitnehmer dar, die mitbestimmungspflichtig sei.

LAG Hamburg vom 13.9.2018 zum Az. 2 TaBV 5/18

 
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Eine vergleichbare Entscheidung hat das Bundearbeitsgericht zu einem Facebook-Account eines Arbeitgebers gefällt. Insoweit war die Entscheidung des LAG Hamburg nicht überraschend.“