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PsychKG Mecklenburg-Vorpommern teilweise verfassungswidrig

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ein Stück weit war es absehbar, nun liegt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor, wonach die Regelungen des §23 PsychKG M-V zur Zwangsbehandlung verfassungswidrig sind.Werder wird eine ärztliche Überwachung verpflichtend vorgeschrieben, noch ist eine einrichtungsunabhängige Vorprüfung vorgesehen noch besteht die Notwendigkeit, den Zweck der Zwangsbehandlung hinreichend präzise zu bestimmen.

BVerfG vom 19.7.2017 zum Az. 2 BvR 2003/14