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Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Haus wegen Schädlingsbefall

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

In Verträgen über den Verkauf eine Immobilie wird typischerweise ein Gewährleistungsausschluss vereinbart, wonach sich der Käufer auf Mängel  an der Kaufsache, die er erst nach dem Kauf feststellt, nicht mehr berufen kann.  Doch das hat seine Grenzen, wie das Oberlandesgericht Braunschweig in seiner jüngsten Entscheidung  feststellt. Hier war dem Verkäufer ein massiver Schädlingsbefall seit langem bekannt, insgesamt seit 16 Jahren.  Darauf bauend, dass der Käufer  den Schädlingsbefall nicht sehen würde, hatte er ihm hiervon auch nichts erzählt.  So nicht, urteilte das Oberlandesgericht. Aufgrund seiner weitreichenden Kenntnisse kann sich der Käufer auf einen so offenkundigen Mangel trotz bestehenden Gewährleistungsausschlusses  nicht berufen.  Denn wer so konkretes Wissen tatsächlicher Begebenheiten zurückhält, handelt arglistig. Die Folge war, dass der Käufer vom Vertrag zurücktreten und Rückabwicklung  des Kaufvertrages verlangen konnte.

OLG Braunschweig vom 1.11.2018 zum Az. 9 U 51/17

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Über Verträge kann man nicht alles regeln. Gerade beim Kauf einer Immobilie es immer wieder anzuraten,  Wert und Werthaltigkeit dieser zuvor von einem Sachverständigen begutachten zu lassen.“