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Testierfähigkeit trotz psychischer Erkrankung?

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ob psychisch Kranke, insbesondere wenn sie hochgbetagt sind, testierfähig sind, ist eine immer wieder gestellte Frage. Zumeist geht es um erhebliche Beträge. Das OLG Frankfurt/Main hat diese Frage präzisiert. Danach ist im Hinblick auf die Tragweite dieser Frage besondere Sorgfalt geboten. In Abgrenzung zu einer altersbedingten Verbohrtheit kann erst dann von einer Testierunfähigkeit ausgegangen werden, wenn eine krankheitsbedingte Abkopplung von Erfahrungen, Logik und kulturellem Konsens gegeben sei. Hinzutreten müsse der Verlust der diesbezüglichen Kritik- und Urteilsfähikkeit. Dem Betroffenen darf daher keine vernünftige Abwägung mehr möglich sein.

OLG Frankfurt/Main vom 17.8.2017 zum Az. 20 W 188/16

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Ist die Testierfähigkeit auch nur im Ansatz fraglich, bedarf es parallel zum Aufsetzen eines Testamentes einer medizinischen Begutachtung. Das Aufsetzen eines Testamentes vor einem Notar ist nicht ausreichend, da dieser über keine vertieften medizinischen Kenntnisse verfügt.“