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Verjährung eines Beseitigungsanspruchs im Nachbarrecht

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Äste, die in das Grundstück eines Nachbarn hineinreichen, muss der Eigentümer des Baumes auf seine Kosten beseitigen (Rückschnitt). Dieser Anspruch verjährt jedoch nach den allgemeinen Regeln, so der Bundesgerichtshof (BGH). In seinem jüngsten Urteil hat der BGH klargestellt, dass §902 Abs. 1 S. 1 BGB, der die Unverjährbarkeit eingetragener Rechts anordnet, auf den allgemeinen Beseitigungsanspruch nach §1004 BGB keine Anwendung findet. Das bedeutet, dass ein beeinträchtigter Nachbar – beginnend ab dem folgenden 1.1. – drei Jahre Zeit hat, die Beseitigung durch den Nachbarn zu forderen.

BGH vom 22.2.2019 zum Az. V ZR 136/18

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Wurde diese Frist versäumt, steht dem beeinträchtigten Nachbarn immer noch das Selbsthilferecht nach §910 BGB zu Verfügung. Allerdings kann er die Kosten hierfür dann nicht mehr beim Eigentümer des Baumes geltend machen.“