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Verjährung von Betriebskostennachzahlungen in der Gewerberaumvermietung

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Ansprüche des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten richten sich nach seiner Abrechnung. Diese muss – anders als im Wohnraummietrecht – nur innerhalb der normalen Verjährungsfristen vorgelegt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Vermieter und Mieter die Anwendung der kurzen Fristen (12 Monate) aus dem Wohnraummietrecht vereinbart haben.

OLG Frankfurt/Main vom 10.01.2019 zum Az. 2 U 109/17

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Das OLG sieht darüber hinaus auch keine grundsätzlichen bedenken, wenn die allgemeinen Verjährungsfristen (§195 BGB) ausgeschöpft werden. Einer Verwirkung stehe entgegen, dass die Regelverjährung letztlich recht kurz sei.“