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Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Ärzte bei Aufklärungsfehlern

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Die Verjährungsfrist bei Arzthaftungsfehlern beginnt regelmäßig erst mit Kenntnis des Patienten von dem ärztlichen Fehler. Enger hat das OLG Frankfurt/Main die Grenzen gezogen, wenn es um Aufklärungsfehler geht. Zwar beginnt die Verjährung in solchen Fällen erst dann, wenn der Patient Kenntnis davon hat, dass der Schaden nicht auf einem Behandlungsfehler beruht, sondern ein der Behandlung innewohnendes Risiko ist. Und diese Kenntnis kann durchaus erst spät eintreten. Hat aber der Arzt gar nicht aufgeklärt, ist dieser Umstand dem Patienten von Beginn an bekannt. Entsprechend beginnt dann die  Verjährungsfrist mit der unterlassenen Aufklärung.

OLG Frankfurt / Main vom 21.08.2018 zum Az. 8 U 88/15

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Die Verjährungsregelungen sind im Bereich des Arztrechtes nicht einfach zu durchschauen. Häufig können Absprüche auch deutlich später als die Regelverjährung (§199 ff BGB, drei Jahre ab dem folgenden 1.1.) geltend gemacht werden! Eine Prüfung lohnt sich auf jedem Fall.“