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Widersprüchliche Aufklärung eines Patienten durch mehrere Ärzte

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Lehnt ein Patient medizinisch gebotene Behandlungen ab, stellt dieses keinen Behandlungsfehler dar. Das gebietet das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Voraussetzung hierfür ist jeodch eine vollständige und widerspruchsfreie Aufklärung des Patienten. Daran fehlt es aber, so der Bundesgerichtshof (BGH), wenn Chefarzt und Assistenzarzt dem Patienten gegenüber widersprüchliche Angaben gemacht haben. Der BGH nahm dieses in einem Fall an, in dem der Chefarzt seine – aber falsche – Behandlungsmethode gewählt hatte, nachdem der Patient die vom Assistenzarzt vorgeschlagene – und indizierte – Maßnahme abgelehnt hatte.

BGH vom 15.05.2018 zum Az. VI ZR 287/17

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Es zeigt sich einmal mehr, dass für Ärzte weniger die Behandlung an sich haftungsträchtig ist, als vielmehr die vorausgehende Aufklärung.“