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Zum Sicherungsverlangen gem. § 648a BGB

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Jahr

Auch wenn ein Sicherungsverlangen des Unternehmers gem. § 648a BGB auf anderen Motiven als der bloßen Sicherheitserlangung beruht, so stellt dies weder ein unzulässige Rechtsausübung noch einen Verstoß gegen das bauvertragliche Kooperationsgebot dar.

Mit der Neufassung des § 648a BGB durch das Forderungssicherungsgesetz vom 23.10.2008 sollte der Unternehmer in die Lage versetzt werden, vom Besteller schnell und effektiv Sicherheit für eine ausstehende Vergütung erlangen zu können. Der Anspruch kann durch durch den Unternehmer zu jeder Zeit geltend gemacht werden, und ist nicht von einer streitigen Auseinandersetzung der Parteien abhängig.

BGH vom 23.11.2017, VII ZR 34/15