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Zur Haftung eines Betreuers für falsch verwendetes Vermögen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Eine gesetzliche Betreuung zu führen ist nicht ohne, besondere dann, wenn der Betreuer der Auffassung ist, alles richtig gemacht zu haben. So wurden bei einem Berufsbetreuer aus der Lebensversicherung seines Betreuten Zahlungen fällig, die er für die Tilgung früherer Mietschulden verwendete, nicht jedoch für die Zahlung laufender Heimkosten. Pflichtwidrig (§ 104 SGB XII) urteilte das Sozialgericht Chemnitz und jetzt letztinstanzlich das Bundessozialgericht. Denn hierdurch seien Sozialhilfezahlungen erforderlich geworden, die sich das Amt nunmehr vom Betreuer zurückzuholen kann.

BSG vom 3.8.2017 zum Az. B 8 SO 23/17 B