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Bankrecht – Bankgebühren / Entgelte

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Lemke

Bislang liegt nur eine Pressemitteilung des BGH vom 27.4.2021 vor. Nach dieser dürfte jedoch das Urteil des BGH weitreichende, rechtliche Neubeurteilungen erforderlich machen. Denn Gegenstand der Entscheidung des BGH waren die Bedingungen einer Bank, welche den „Musterbedingungen“ AGB-Banken bzw. AGB-Sparkassen entsprechen.

Der BGH bemängelte nicht nur, dass die Klausel zum Vertragsänderungsmechanismus unwirksam ist, da sie für sämtliche Geschäftszweige bzw. Tätigkeiten der Banken / Sparkassen gelten soll, es mithin an einer inhaltlichen Einschränkung fehle. Darüber hinaus erachtete er aber auch eine konkrete die Entgelte betreffende Klausel für unwirksam, weil das Entgelt Teil der gegenseitigen Hauptleistungspflichten ist.

BGH vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20