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Abgrenzung Tötung auf Verlangen und Beihilfe zum Suizid

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Bei der Abgrenzung von (strafbarer) Tötung auf Verlangen und (strafloser) Beihilfe zum Suizid kommt es nicht darauf an, wer handelt und wer passiv bleibt. Entscheidend ist eine normative Betrachtungsweise, wonach auch dann straflose Beihilfe vorliegen kann, wenn ein Helfer das todesursächliche Insulin verabrecht hat, der Gesamtplan und Wille des Suizidenten jedoch darauf gerichtet war, sich mit sämtlichen Schmerz-, Schlaf- und Beruhigungsmitteln das Leben zu nehmen.

BGH vom 28.6.2022 - 6 Str 68/21