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Überwachung der Mängelbeseitung durch den Architekten

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Jahr

Durch den Architekten wird keine Überwachung der Mängelbeseitigung bis zum Ablauf der für die bauausführenden Unternehmen geltenden Gewährleistungsfristen geschuldet, sofern er lediglich mit der „Überwachung der Mängelbeseitigung einschließlich Fristenkontrolle bis zur mängelfreien Übergabe an Auftraggeber und Mieter“ beauftragt worden ist. Vielmehr muss die Mängelbeseitigung in diesem Fall nur solange durch den Architekten überwacht werden, bis die von den jeweiligen Mietern bei Übergabe geltend gemachten Mängel abgearbeitet sind.
Eine Sekundärhaftung des Architekten aufgrund seiner Sachwalterfunktion kommt auch dann in Betracht, wenn der Architekt nicht mit der Vollarchitektur beauftragt wurde. Gerade aus der Übernahme der Objektüberwachung und / oder der Objektbetreuung ergeben sich für den Architekten spezielle Betreuungsaufgaben, die zu einer eigenen Verantwortung und einer damit einhergehenden Sachwalterstellung des Architekten führen. Hierzu können derartige Leistungen auch isoliert übertragen werden.
Hat der Architekt bestehende Untersuchungs- und Beratungspflichten verletzt, ist diese Pflichtverletzung jedoch nicht kausal zum geltend gemachten Schaden, scheidet eine Haftung aus.

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.12.2016 - 4 U 30/15