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Haftung für mangelnde Dekubitusprophylaxe – Arzt oder Pflegekraft?

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte sich mit der Frage zu befassen, wer für die Vermeidung eines Dekubitus in einem Krankenhaus verantwortlich ist. Ausgangspunkt war, dass ein risikogefährdeter Patient ins Krankenhaus eingewiesen wurde, dort aber niemand die Gefährdung erkannte, ein Dekubitus am Steißbein entstand und erst dann eine Risikoeinschätzung vorgenommen wurde.Das OLG verurteilte den Chefarzt, den zuständigen Oberarzt und den handelnden Assistenzarzt. Die Pflegekräfte kamen ohne Konsequenzen davon. Begründet wurde dieses damit, dass die Ärzte es unterlassen hatten, von Beginn an eine Risikoeinschätzung vorzunehmen. Erst diese hätte Handlungspflichten (insbesondere zur Lagerung) bei der Pflege ausgelöst.

OLG Brandenburg 28.06.2018 – 12 U 37/17

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Die eigentlichen Geschehnisse liefen in 2012, das OLG hat aber erst jetzt entschieden. Alleine das schon lässt fragen, ob ein vergleichbarer Fall heute genauso entschieden werden würde.  Denn die Pflege emanzipiert sich immer mehr von der Medizin. Als sicher dürfte geltendass in einem Altenheim oder einer Wohngemeinschaft für Pflegebedürftige die Verantwortlichkeit die Pflege getroffen hätte. Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf solche Wohnformen wäre mit Sicherheit nicht sachgerecht.“