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Keine reduzierte Substantiierungslast im Regressprozess

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Jahr

Klagt ein Patient gegen seinen Arzt wegen Behhandlungsfehlern, trifft ihn nach herrschender Rechtsprechung nur eine reduzierte Substantiierungspflicht. Das gilt aber dann nicht, wenn es sich um einen Regressprozess (§839a BGB) gegen den Sachverständigen handelt. Denn hier sei der klagende Patient wie in einem jeden Prozess gegen einen Sachverständigen diesem fachlich typischerweise unterlegen. Die Notwendigkeit der Privilegierung bestehe hier nicht.

BGH vom 30.01.2020 - III ZR 91/19

 

Der Kommentar von Rechtsanwalt Foerster: „Eine sachgerechte Entscheidung des BGH, da die Privilegierung im Arzthaftungsprozess vorrangig damit begründet wird, dass dem klagenden Patienten als Beweismittel nur die Patientendokumentation zur Verfügung steht, die typischwerweise aus der Hand des beklagten Arztes stammt.“