Abstehende Kronenränder berechtigen zum Schadenersatz gegenüber dem Zahnarzt
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Abstehende Kronenränder entsprechen grundsätzlich nicht dem zahnärztlichen Standard und stellen daher einen Behandlungsfehler dar. Behandlungsfehlerhaft ist aber auch, wenn der Zahnarzt seinen Patienten nicht darauf hinweist, das Nachbesserungsbedarf besteht. Ein daher möglicher Schadenersatzanspruch reduziert sich aber dann, wenn der Patient erst ca. ein Jahr später seinen Zahnarzt wiederaufsucht. Denn dieses spricht gegen die vom Patienten behaupteten starken Schmerzen.
OLG Hamm vom 12.09.2014 zum Az. 26 U 56/2013
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