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Ärztliche Hilfe beim Suizid

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Auch wenn es die Berufsordnungen der Ärzte zum Teil anders sehen, die Gerichte geben Ärzten, beim Suizid zu helfen, zunehmend mehr Raum. So bestätigte der Bundesgerichtshofzwei landgerichtliches, freisprechende Urteile, eines aus Hamburg, eines aus Berlin.Entscheidend war, dass es sich in beiden Fällen unstreitig um freiverantwortliche Suizide handelte. Beide Patienten waren in der Lage, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. Die Eigenveranwortlichkeit der Suizidenten einschränkenden Umstände konnten nicht festgestellt werden. Deren Sterbewünsche beruhten vielmehr auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden „Lebensmüdigkeit“ und waren nicht Ergebnis psychischer Störungen. Und ein so gefasster Wille gilt auch dann noch, wenn der Betroffene auf Grund des laufenden Suizides nicht mehr handlungsfähig ist oder nicht mehr über sich selber entscheiden kann.

 

BGH  vom 03.07.2019 - 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18

Der Kommentar von Rechtsanwalt Foerster: „Konsequent ist insbesondere der Berliner Fall. Denn hier war der behandelnde Hausarzt angeklagt, dem grundsätzlich die Pflicht zur Rettung des Lebens seiner Patienten zukommt. Aber auch hier entschied der BGH, den dass der Angeklagte durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechts der später Verstorbenen von dieser Pflicht entbunden war.“