Angemessene Wohnkosten nach dem SGB II
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Die Regelung des SGB II, wonach im Rahmen der Grundsicherung nur die angemessenen Kosten einer Wohnung zu übernehmen sind, ist verfassungegemäß.Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Geklagt hatte eine Mieterin einer 77 m² großen Wohnung, deren Mieter von JobCenter nur teilweise übernommen hatte. Sie argumentierte, dass die Regelung des §22 SGB II zu unbestimmt sei. Ander das Bundesverfassunggericht, dass dem Gesetz- und verordnungsgeber bescheinigte, dass hinter dem Begriff der Angemessenheit ein schlüssiges Konzept stehe. Beispielsweise in Berlin ist dieses die Anlage 1 zur AV-Wohnen, die hier eingesehen werden kann.
BVerfG vom 10.10.2017 zum Az. 1 BvR 617/14
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Im Einzelfall kann eine Überschreitung der in der Tabelle angegebenen Werte berechtigt sein. Dies gilt insbesondere, wenn (in der Familie) Behinderung und/oder Pflegebedürftigkeit gegeben ist.“