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Aufnahmen einer DashCam als Beweismittel

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

DashCams, also kleine Kameras hinter der Windschutzscheibe, sind in vielen Ländern der Hit. In Deutschland ist ihre Nutzung wegen §6b BDSG nicht erlaubt. Das aber hindert nicht, dass ihre Aufnahmen in einem OWIG-Prozess Verwertung finden können. So urteilte das OLG Stuttgart, dass wenn Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, die besonders verkehrsgefährdend sind, solche Aufnahmen als Beweismittel genutzt werden können, da zum einen die Identifizierung des Betroffenen über das Kfz-Kennzeichen laufen und zum anderen durch die DashCam kein Einblick in die engere Privatsphäre genommen würde.

OLG Stuttart vom 4.5.2016 zum Az. 4 Ss 543/15