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Berufungsschrift ohne digitale Signatur

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Reicht ein Rechtsanwalt seine Berufungsschrift über das besondere Anwaltspostfach (beA) bei Gericht ein, ohne diese digital zu signieren, handelt es sich nicht um ein wirksames Einlegen der Berufung, so das OLG Karlsruhe. Denn die digitale Signatur ersetze die bisher gebräuchliche Unterschrift (§130 Nnr. 6 ZPO),  so das Gericht. Eine Heilung komme nach §130a Abs. 6 Nr. 2 ZPO nicht in Frage.

OLG Karlsruhe vom 16.7.2019 - 17 U 423/19

 

Der Kommentar von Rechtsanwalt Foerster: „Die Tücken der modernen Technik. Und dennoch eine schwer verständliche Entscheidung. Denn an das beA kommt nur jemand dran, der von dem Rechtsanwalt dazu ausdrücklich autorisiert wurde. Außerdem werden auch heute noch weit die meisten Klagen / Berufungen per Fax eingereicht. Und hier reicht eine Unterschrift, die aber ohne Probleme auch kopiert sein könnte.