Beweisverwertungsverbot bei Videoaufnahmen im Kaufhaus
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Ein Dieb war beim Klauen in einem Kaufhaus im Kaufhaus mittels Überwachungskamera auf frischer Tat ertappt worden. Zu seiner Verteidigung führte er an, dass die Videoaufnahmen nicht verwertet werden dürften, da das Kaufhaus es versäumt habe, auf eine Videoüberwachung hinzuweisen – was auch tatsächlich zutraf. „So nicht!“, urteilte das OLG Hamburg, da ein datenschutzrechtlicher Verstoß bei einem Warenhausdiebstahl die Unverwertbarkeit von Videoaufnahmen als Beweismittel grundsätzlich nicht rechtfertige. Darüber hinaus käme einem unterbliebenen Hinweis auf die Videoüberwachung im Strafprozess ein derart geringes Gewicht zu, dass ein Beweisverwertungsverbot auch unabhängig vom konkreten Tatvorwurf hier ausscheiden würde.
OLG Hamburg vom 27.06.2017 zum Az. 1 Rev 12/17