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Darlegungs- und Beweispflicht in FileSharing-Fällen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Einmal mehr hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage zu befassen, wer was zu beweisen hat, wenn die Inhaber von Urheberrechten aus insbesondere Filmen gegen das sogenannte Filesharing vorgehen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist es zunächst Aufgabe des Rechteinhabers, nachzuweisen, über welchen Internetanschluss der unerlaubte Download erfolgte. Nunmehr klargestellt hat der BGH, dass damit allerdings eine automatische Haftung des Inhabers des Internetanschlusses nicht verbunden ist. Trägt er nachvollziehbar vor, welche anderen Personen unter Berücksichtigung derer Nutzerverhalten, Kenntnissen und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fraglichen Verletzungshandlungen ohne das Wissen des Anschlussinhabers zu begehen, genügt er seiner sekundären Darlegungslast.

Dann ist es wieder Sache des Rechteinhabers, weitere Umstände vorzutragen und nachzuweisen, warum doch der Anschlussinhaber in Haftung genommen werden soll.

BGH vom 27.7.2017 zum Az. I ZR 68/16

Unser Rechtstipp: Vorsicht mit vorschnellen Antworten und Rechtfertigungen gegenüber abmahnenden Anwälten. Unter Umständen redet man sich um Kopf und Kragen.