Das Abschließen der Wohnungstür ist nicht immer eine freiheitsentziehende Maßnahme (FeM)
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Das Abschließen einer Wohnungstür durch Pflegekräfte stellt nicht zwingend eine freiheitsentziehende Maßnahme (FeM) / Freiheitsberaubung dar. Das zumindest lässt sich mittelbar einem Beschluss des BGH entnehmen, der eine Strafbarkeit wegen Freiberaubung ablehnte, weil dem Opfer ein Sprung aus dem Fenster möglich und nicht mit unzumutbarer Gefährlichkeit verbunden war. Maßgeblich, so das Gericht, seien aber immer die Umstände des Einzelfalls. Angewandt auf die Pflege bedeutet dieses, dass dann keine freiheitsentziehende Maßnahme vorliegt, wenn ein Pflegebedürftiger zwar in seiner Wohnung eingeschlossen wird, er aber sowohl kognitiv als auch tatsächlich körperlich die Möglichkeit hat, durch ein Fenster unmittelbar nach draußen zu gelangen – beispielsweise weil er im Erdgeschoss wohnt.
vergl. BGH vom 20.03.2018 zum Az. 3 StR 10/18
Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Ob eine freiheitsentziehende Maßnahme vorliegt, ist für Pflegekräfte eigentlich einfach festzustellen. Sie müssen nur schauen, ob der Pflegebedürftige tatsächlich in der Lage ist, seinen gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen.“