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Diagnosefehler und Befunderhebungspflichtverletzung durch Ärzte

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Die Grenzen der Diagnose / Befunderhebung – und hier kommt es haftungsrechtlich vorrangig auf das Mindestmaß an – sind für Ärzte kaum mehr überschaubar. So verurteilte das Oberlandesgericht (OLG) Köln einen Durchgangsarzt wegen unzureichender Befunderhebung zu 50.000 € Schmerzensgeld. Begründet wurde dieses damit, dass der Patient den Arzt als Durchgangsarzt zwar nur wegen eines Umknicktraumas aufgesucht habe, später aber über einen bestehenden Diabetes mellitus und einer darauf basierenden Polyneuropathie informiert hatte. Damit aber hätte der Arzt an eine übersehene Fraktur denken müssen, die sich später dann zu einem Charcot-Fuß entwickelte. Entsprechende Untersuchungen hatte er aber nicht angeordnet / vorgenommen.

OLG Köln vom 9.1.2019 - Az. 5 U 13717

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Entscheidend für den Ausgang eines Haftungsprozesses ist regelmäßig die Einstufung des ärztlichen Fehlers als Diagnoseirrtum oder als Befunderhebungspflichtverletzung. Im zweiten Fall steht der Arzt haftungsrechtlich schlechter da.“