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Pfändungs- und insolvenzsichere Lebens- und Rentenversicherung

Es gibt mehr als nur eine einzige Möglichkeit, die aus einer Lebensversicherung resultierenden Ansprüche auf Leistung dem Zugriff Dritter zu entziehen bzw. pfändungs- und insolvenzsicher zu gestalten. Jede der in Betracht kommenden Gestaltungsalternativen hat jedoch andere Vor- und Nachteile. Zudem ist in Ansehung der zu erreichendenden Pfändungs- und Insolvenzsicherheit sämtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemeinsam, dass das richtige Versicherungsprodukt bereits bei Vertragsschluss gewählt werden muss bzw. eine Gestaltung so früh als möglich erfolgen sollte.

Wird zum Beispiel in Ansehung eines bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrages lediglich ein Dritter, z. B. die Ehefrau, als Bezugsberechtigte oder als widerruflich Bezugsberechtigte eingesetzt, führt dies gerade nicht dazu, dass Gläubiger nicht auf die Versicherungsleistung Zugriff nehmen könnten. Nur ein unwiderruflich eingeräumtes Bezugsrecht ist dem Grunde nach geeignet einen Zugriff von Gläubigern auf die Leistung aus dem Versicherungsvertrag verhindern.

Das Einräumen eines unwiderruflichen Bezugsrecht hat jedoch zum Beispiel zum Nachteil, dass nicht nur das unwiderrufliche Bezugsrecht derart frühzeitig eingeräumt worden sein muss, dass z. B. im Falle der Insolvenz keine Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz möglich ist, auch ein Zerwürfnis mit dem Bezugsberechtigten (z. B. Scheidung) führt letztendlich dazu, dass der in Ansehung des unwiderruflich eingeräumten Bezugsrechts nicht mehr anspruchsberechtigte Versicherte und / oder Versicherungsnehmer auch der erhofften mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile verlustig geht.

Aber auch die anderen Gestaltungsalternativen haben Nachteile. Die pfändungs- und insolvenzsichere Ausgestaltung der Lebensversicherung unter Berücksichtigung der nunmehr in § 851c ZPO geregelten Voraussetzungen führt z. B. dazu, dass der Versicherungsnehmer eine Vermögensdisposition trifft, aufgrund derer er sich die Lebensversicherung nicht anderweitig wirtschaftlich nutzbar machen kann. Eine z. B. Absicherung von Krediten oder eine vorübergehende Beleihung etc. ist nicht möglich bzw. nicht möglich, ohne den Charakter der Versicherung zu ändern, wodurch die Pfändungs- und Insolvenzsicherheit verloren geht / aufgegeben wird.

Ein weiterer Nachteil der pfändungs- und insolvenzsicheren Lebensversicherung nach der gesetzlichen Regelung des § 851 c ZPO ist, dass nur Hinterbliebene als Bezugsberechtigte eingesetzt werden können. Dennoch kann die Nahme einer solchen Versicherung Sinn machen, soweit z. B. Sinn mögliche Pflichtteils- oder Vermächtnisnehmer auszuzahlen sind, wozu der begünstigte Hinterbliebene die Versicherungsleistung nutzten kann.

Eine schlichtweg für alle Fälle des Lebens richtige oder gefahrlose Gestaltung einer pfändungs- und insolvenzsicheren Lebensversicherung gibt es nicht. Sehr wohl kann aber z. B. ein Selbständiger oder Unternehmer unter Berücksichtigung seiner persönlichen voraussichtlichen Lebensumstände eine Entscheidung dahingehend vornehmen, welche Gestaltung ihm eher dienlich sein wird / könnte. Dies erfordert jedoch eine tiefgehende Erfassung der aktuellen Lebensumstände und eine vorsichtige (Eigen-)Abschätzung der zukünftigen Entwicklungen. Hin und wieder wird es auch vorzuziehen sein, nebeneinander mehrere Lebensversicherungen bei verschiedener Gestaltung zu dann jeweils Teilbeträgen abzuschließen, damit nicht in Ansehung eines Umstandes der gesamte wirtschaftliche Vorteil Gefahr läuft verloren zu gehen.

Der Gesetzgeber hat im Übrigen in § 851c Abs. 2 ZPO auch nicht diejenigen Personen aus dem Auge verloren, welche sich möglicherweise schon in der misslichen Situation der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) befinden und diesen zumindest einen Weg offen gehalten, in dem unter Ausschöpfen weiterer Grenzen Vermögen, das zum Aufbau einer Altersvorsorge gedacht ist, dem Zugriff von Pfändungs- und Insolvenzgläubigern entzogen wird.

Lemke, Rechtsanwalt
Stand: 28.05.2013