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Erschließungsbeiträge können rechtswidrig sein

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Erschließungsbeiträge können von Gemeinden erhoben werden, um einen nicht gedeckten Aufwand für Erschließungskosten (Straßenbau, Abwasser etc.) zu decken. Dabei aber, so das Oberverwaltungsgericht Münster, sind die Grundsätze von Treu und Glauben zu beachten.Dieser Grundsatz sei aber dann verletzt, wenn eine Straße Mitte der 80er Jahre hergestellt wurde, dann aber erst 30 Jahre später die Grundstückseigentümer an den Kosten der Erschießung beteiligt werden sollen.

OVG Münster vom 24.11.2017 zum Az. 15 A 1812/16

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Erschließungsbeiträge sind häufig auch aus anderen Gründen – zumindest teilweise – rechtswidrig, beispielsweise, weil die jeweilige Kommune die tatsächlichen Aufwendungen nicht hinreichend nachgewiesen hat. Das kann fachanwaltlich überprüft werden!“