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Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Muss ein Kläger, um seinen Anspruch zu beweisen, eine Privatgutachten in Auftrag geben, sind dessen Kosten bei Obsiegen grundsätzlich durch die unterlegene Partei erstattungspflichtig. Das wurde durch das Landgericht (LG) Chemitz anerkannt. Nun stritten sich die Parteien um die Höhe, da die Beklagte nur die – recht mageren – Gebühren nach JVEG erstatten wollte. So nicht, so das LG Chemnitz, weil nicht davon auszugehen sei, dass man zu den Gebührensätzen des JVEG geeignete Sachverständige finden würde.

LG Chemnitz vom 3.7.018 zum Az. 2 Qs 214/18

 

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Das bedeutet allerdings nicht, dass bei den Gebühren nach oben hin alles offen ist. So wird der Kläger innerhalb geeigneter Sachverständiger immer zum preiswertestens greifen müssen. Das gebietet seine Schadensminimierungspflicht.“