Gebäudeversicherung, Feuerschaden, streitige Eigenbrandstiftung
Mitgeteilt von Ehemalige
Gebäudeversicherung, Feuerschaden, streitige Eigenbrandstiftung
Mitunter gelangen im Ermittlungsverfahren zu einem Brandschadensgeschehen eingeholte Gutachten zu einer vorsätzlichen Inbrandsetzung oder halten Indizien fest, die auf eine solche schließen lassen. Soweit eine Verwertung des Gutachtens im gerichtlichen Verfahren erfolgt, ist darauf zu achten, ob im Rahmen der Gutachtenerstellung die Grundsätze des Eliminationserfahrens angewandt wurden.
Grundsätzlich muss der Versicherer eine eigene Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer (oder Versicherten) beweisen, will er im Hinblick auf den Feuerschaden seine Leistung verweigern. Dies ist ihm aber mithilfe eines Gutachtens nur möglich, soweit alle Alternativursachen tatsächlich berücksichtigt und betreffend jeder einzelnen in Betracht kommender Alternativursache, diese mit hinreichender Gewissheit positiv ausgeschlossen werden kann. Soweit also der Gutachter im Ermittlungsverfahren eine Alternativursache übersieht, dass Eliminationsverfahren nicht anwendet oder eine Alternativursache nicht positiv ausgeschlossen werden kann, vermag der Versicherer den Beweis nicht zu führen, dass dieser den infolge des Feuers entstandenen Schaden nicht zu regulieren hat.
OLG Thüringen vom 01.02.2018 zum Aktenzeichen 4 U 567/15