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Genehmigungsfiktion bei Anträgen an Krankenversicherungen

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Seit 2013 besteht die Regelung, dass ein Antrag an die Krankenkasse auf eine Leistung dann als genehmigt gilt, wenn die Krankenkasse je nach Fall nicht binnen 3, 5 oder 6 Wochen bescheidet. Das gilt aber nur dann, so das LSG Niedersachsen-Bremen, wenn es sich um Leistungen handelt, die der Krankenversicherte für erforderlich halten durfte und die nicht offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung liegt.

LSG Niedersachsen-Bremen vom 12.12.2017 zum Az. L 16 KR 334/17

Der Praxistipp von Rechtsanwalt Foerster: „Die Gerichte tendieren hier zu einer eher weitern Auslegung. Das ist sachgerecht, schließlich kann es nicht das Risiko des Versicherten sein, auf Kosten sitzen zu bleiben, weil die Krankenkasse zunächst nicht rechtzeitig bescheidet udn sodann den Versicherten darüber informiert, dass die von ihm in Anspruch genommene Leistung doch nicht zum Leistungskatalog der Krankenversicherung gehört.“