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Genehmigungsfiktion trotz Anforderung von Unterlagen durch eine Krankenkasse

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Die Genehmigungsfiktion bei Untätigkeit einer Krankenkasse auf einen Antrag hin (§13 Abs. 3a SGB V) ist zwischenzeitig allgemein bekannt. Gleichwohl sind die gesetzten Fristen von 3, 5 oder 6 Wochen durch die Kassen schwer zu halten. Dem kann die Krankenkasse nur entgehen, wenn sie …

  • den Antrag ablehnt oder
  • einen hinreichenden Grund der Verzögerung benennt (§13 Abs. 3a S. 6 SGB V).

Was kein hinreichender Grund ist, hat die Rechtsprechung zwischenzeitig gut herausgearbeitet. Das Sozialgericht Nürnberg fügt dem nun eine weitere Alternative zu. Danach liegt kein hinreichender Grund vor, wenn die Kasse dem Versicherten nur mitteilt, dass sie ohne Vorliegens der angeforderten Unterlagen nicht entscheiden könne.

SG Nürnberg vom 13.04.2015 zum Az. S 7 KR 496/14