Haftung eines Arztes für Zweiteingriff
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster
Ist auf Grund eines ärztlichen Fehlers (hier: unvollständige Entfernung eines Tumors) ein Zweiteingriff erforderlich, ist der Arzt dem Patienten zum Schadenersatz für die zweite Operation verpflichtet. Darüber hinaus haftet er auch für Komplikationen aus der zweiten Operation (hier: Entzündung der Naht), sofern er nicht zur vollen Gewissheit des Gerichtes beweisen kann, dass diese Komplikation unvermeidbar auch nach einer ersten (vollständigen) Entfernung des Tumors in der ersten Operation entstanden wäre.
BGH vom 22.05.2012 zum Az. VI ZR 157/11