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Haftung bei Sturz bei Toilettengang

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Bisher ging man davon aus, dass wenn ein Bewohner bei einem begleiteten (Toiletten-)Gang stürzt, wegen einer Beweislastumkehr der Heimträger sein fehlendes Verschulden zu beweisen hätte. Nicht immer, sagt das OLG Frankfurt, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Sturz die Folge einer Spontanfraktur des Schenkelhalses war. Denn diese Spontanfraktur gehört nicht in den voll beherrschbaren Gefahrenbereich. Beachtenswert bei dieser Rechtsprechung ist, dass das OLG alleine die Möglichkeit einer solchen Spontanfraktur ausreichend sein lässt – die somit zunächst vom klagenden Bewohner beweissicher entkräftet werden muss. Genau so sah es auch das Oberlandesgericht Hamm. Ihm reichte aus, dass durch einen Sachverständigen die osteoporosebedingte Wahrscheinlichkeit einer Spontanfraktur bei 5 – 20% lag.

(OLG Frankfurt – Beschluss vom 9.10.2013 zum Az. 20 W 258/13)
(OLG Hamm – Urteil vom 27.1.2014 zum Az. 17 U 35/13)