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Haftung des bauüberwachenden Architekten bei schadensgeneigten Arbeiten

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Sofern eine geplante KBM-Beschichtung ohne Mängel ausgeführt werden kann, fehlt es an einem Planungsfehler des Architekten.

Der Bauunternehmer haftet für einen Baumangel, der auf einen Ausführungsfehler zurückzuführen ist, welcher durch den mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten (lediglich) nicht bemerkt worden ist, zumindest überwiegend regelmäßig sogar allein.

Nur in besonderen Ausnahmefällen kann ein Überwachungsfehler im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen bauüberwachendem Architekten und bauausführendem Unternehmen berücksichtigt werden. Dies insbesondere dann, wenn der Architekt seine Aufsichtspflicht dadurch verletzt, indem er trotz der Schadensgeneigtheit eine besondere Überwachung der Arbeiten unterlässt.

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015 zum Az. 2 U 56/15