Koch Lemke Machacek PartGmbB

Haftung eines Hausnotrufdienstes

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Foerster

Der Kläger hatte wegen seiner Hilfsbedürftigkeit mit einem Dienstleister einen Hausnotrufvertrag geschlossen. Unmittelbar nach einem Schlaganfall aktivierte er diesen, woraufhin der Hausnotrufdienstleister trotz erkennbarer dramatischer Situation nur einen medizinisch nicht ausgebildeten Mitarbeiter zur Abklärung der Situation schickte. Das war unzureichend, so der Bundesgerichtshof (BGH). Zwar stände es dem Dienstleister grundsätzlich frei, welche Hilfeleistung (beispielsweise Herbeiholen eines Schlüsseldienstes, Information des Hausarztes oder des Rettungsdienstes) er als angemessen betrachte. Ist jedoch erkennbar, dass es sich um eine dramatische Situation handle, kann das entsenden eines solchen nicht geschulten Mitarbeiters jedoch nicht als angemessene Hilfeleistung betrachtet werden. Die Konsequenz daraus ist überraschend. Denn dem BGH nach führt dies zu einer Beweislastumkehr, wonach nunmehr nicht mehr der Hilfsbedürftige beweisen muss, ob sein erlittener Schaden durch die rechtzeitige Information von Rettungsdienst und/oder Notarzt unabwendbar gewesen ist.

BGH vom 11.5.20017 zum Az. III ZR 92/16