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HOAI-Mindestsatzunterschreitung durch Honorarvereinbarung

Mitgeteilt von Rechtsanwältin Jahr

Die Frage, ob eine schriftliche Honorarvereinbarung zu einer Unterschreitung der in der HOAI festgelegten Mindestsätze führt, ist durch einen Vergleich des vereinbarten Honorars mit dem niedrigsten Honorar, welches nach der HOAI noch vertretbar wäre, zu klären. Die von der HOAI vorgegebenen Spielräume müssen dabei „nach unten“ genutzt werden. Gleiches gilt auch für den Fall, dass eine Einordnung in zwei Honorarzonen in Betracht kommt, durch die Parteien im Rahmen der Honorarvereinbarung jedoch eine Einordnung in die höhere Honorarzone erfolgt ist.

Die Punktesysteme, welche von der Literatur zu § 11 Abs. 2 und 3 HOAI 1996/2002 bzw.  § 33 Abs. 4 bis 6 HOAI 2013 entwickelt wurden, finden keine Vorgabe in der HOAI und können aus ihr auch nicht hergeleitet werden. Beim Mindestsatzvergleich ist daher je nach Einzelfall das Punktesystem zu berücksichtigen, aus dem sich die niedrigere Honorarzone ergibt.

Der Umbauzuschlag gem. § 24 Abs. 1 HOAI 1996/2002 bzw. § 6 Abs. 2 HOAI 2013 besitzt keinen Mindestsatzcharakter.

OLG Köln vom 29.12.2016 - 16 U 49/12