Über das Erben und Vererben
Rasch tritt der Tod den Menschen an, es ist ihm keine Frist gegeben,
er stürzt ihn mitten aus der Bahn, er reißt ihn fort vom vollen Leben.
(Friedrich v. Schiller 1759-1805)
Als Rechtsanwälte in Berlin machen wir ständig die Erfahrung, dass etliche Familienbeziehungen und Freundschaften aufgrund von Streitigkeiten über ein Erbe zerbrochen sind. Diesen Streit kann man verhindern, wenn man sich beizeiten über das Erbrecht informiert und eine klare Vorsorge für den Todesfall trifft. Unsere Tätigkeit als Rechtsanwalt in Berlin in diesem Bereich wird durch die Überschneidung mit mehreren Rechtsgebieten (z.B. Familienrecht und Sozialrecht) ergänzt.
Der Grundsatz im Erbrecht besagt, dass wenn nichts schriftlich niedergelegt wurde, das Erbe unter den Verwandten und Ehegatten aufgeteilt wird . So erbt der Ehegatte neben den Erben der 1. Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) vereinfacht die Hälfte und damit insgesamt mehr als neben den Erben der 2. Ordnung ( Geschwister, Nichten/Neffen) oder der 3. Ordnung (Tanten/Onkel, Cousinen/Cousins).
Wenn also z.B. noch ein Neffe/eine Nichte lebt, dann kann der überlebende Ehegatte nur ¾ des Nachlasses erben, da der Neffe/die Nichte ¼ des Nachlasses in Anspruch nehmen kann. Die Frage ist, ob dies wirklich Ihrem letzten Willen entspricht.
Um unliebsame Überraschungen und Streitigkeiten auszuschließen, bieten wir eine fundierte juristische Beratung im Bereich Erbrecht in Berlin an.
Es kann z.B. ein Testament aufgesetzt werden. Dieses geht der gesetzlichen Erbfolge immer vor. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten:
Das eigenhändige Testament
Hier brauchen Sie nur ein Blatt Papier und einen Stift. Als Überschrift sollten Sie „Testament“ schreiben, dann aufschreiben, wer was erben soll und Zeit, Ort und Unterschrift unter den Text setzen. Das Testament muss vollständig handschriftlich geschrieben sein, also darf nicht mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben sein.
Hierbei müssen Sie verschiedene Besonderheiten des Erbrechts beachten. So können Pflichtteilsberechtigte nicht ganz übergangen werden. D.h. Sie können z.B. Ihre Tochter/Ihren Sohn in diesem Testament zwar enterben, diese Personen haben aber einen Anspruch gegen den eingesetzten Erben auf einen Pflichtteil. Dieser Pflichtteil ist ein Anspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Man kann die Verteilung der Pflichtteilslast zwischen Miterben, Vermächtnisnehmern und Auflagebegünstigten abweichend regeln, sie z.B. nur einem Miterben auferlegen (gilt nur im Innenverhältnis).
In der Praxis scheitert die Pflichtteilsentziehung oft an ihren hohen formalen Voraussetzungen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der Verweis auf eine Strafakte nicht ausreichend. Deshalb könnte hier eine ausführliche Beratung im Erbrecht notwendig sein.
Das öffentliche Testament
Sie können auch ein öffentliches Testament errichten. Dazu müssen Sie Ihren letzten Willen mündlich einem Notar erklären oder selbst das Testament schriftlich abfassen und dem Notar übergeben.
Das gemeinschaftliche Testament
Ehegatten oder Partner/innen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ihren letzten Willen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft niederschreiben. Dazu reicht es, wenn ein Ehegatte den Letzten Willen beider handschriftlich aufschreibt und dann beide mit Vor- und Zunamen unterschreiben. Datum und Uhrzeit sollte ebenfalls unter die Unterschrift gesetzt werden.
Auch hier müssen wieder die Besonderheiten des Erbrechts beachtet werden. Es kann passieren, dass nach dem Tod eines Ehepartners der überlebende Ehegatte an das gemeinschaftliche Testament gebunden ist und es nicht mehr ändern kann (bei gegenseitigen Verfügungen). Auch hier macht eine Beratung im Erbrecht Sinn.
Erbvertrag
Angenommen Sie sind selbständig und führen ein gut laufendes Geschäft und Ihr Sohn/Ihre Tochter soll in diesem Geschäft mitarbeiten und dies später ganz übernehmen. Hier könnte ein Erbvertrag Sinn machen, der den Sohn/die Tochter zum Nachfolger des Geschäftsinhabers einsetzt. Sie müssen jedoch bedenken, dass Sie an diesen Willen gebunden sind und ihn nicht einseitig ändern können.
Auch für den Fall, dass Sie pflegebedürftig sind und Ihr Sohn/ Ihre Tochter wäre bereit, den größten Teil der Pflege zu übernehmen und Sie wollen sich hierfür durch eine Bevorzugung beim Erben erkenntlich zeigen. Hier wäre ebenfalls ein Erbvertrag sinnvoll, der Ihrem Sohn/Ihrer Tochter ein hohes Maß an Sicherheit gibt. Denn an diesen Vertrag mit Ihrem Kind bleiben Sie gebunden und können ihn nicht einseitig ändern.
Schenkungen
Die einem Rechtsanwalt häufig gestellte Frage, ob man schon zu Lebzeiten Vermögen übertragen oder vererben soll, kann man nur in einem ausführlichen Gespräch klären, denn es kommt immer auf den Einzelfall an. Unter Umständen könnte es sinnvoll sein, das Vermögen zu schützen, andererseits muss auch der Schenker abgesichert sein.
Auch das Erben will gelernt sein.
Schulden sind keine Hasen, sie laufen nicht fort. (Volksmund)
Aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) ergibt sich der Grundsatz, dass auch die Schulden des Erblassers auf den Erben übergehen. Ausnahmsweise kann die Haftung von Anfang an auf den Nachlass beschränkt sein z.B. bei „Hartz IV“ § 102 SGB XII, 35 SGB II. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung und der Ausschlagung der Erbschaft. Diese sind an Fristen gebunden, so dass der Erbe hier schnell handeln muss. Unter Umständen kann es passieren, dass die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft abgelaufen ist und ein Erbe auf den Schulden sitzen bleibt.
Weitere Problematiken ergeben sich bei Regelungen für das behinderte Kind. Häufig gestellte Fragen sind, wie verhindert werden kann, dass das dem Kind zugewendete Vermögen von der Sozialhilfe in Anspruch genommen wird und dadurch der Familie verloren geht.
Als Rechtsanwalt in Berlin verfügen wir auch über Kenntnisse im Bereich Sozialrecht sowie Familienrecht, welche eine juristische Beratung im Bereich Erbrecht abrundet. Gern begleiten wir Sie über den gesamten Prozess im Erbrecht.
Foerster, Rechtsanwalt
Stand: 12.12.2012